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BGBl. III Nr. 60/2011

kundgemacht 03.05.2011 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Montenegro zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme (Rückführung und Übernahme) von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Montenegro zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme (Rückführung und Übernahme) von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2011× zu Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 22.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 60/2011 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Irrtümliche Rückübernahme

Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person, welche irrtümlich übernommen wurde, wieder zurück, so werden alle Dokumente, die die Person betreffen, der ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert.