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BGBl. III Nr. 67/2011

kundgemacht 19.05.2011 RIS↗
Zusatzabkommen zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Europarat betreffend das Verbindungsbüro des Europarates in Wien
Zusatzabkommen zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Europarat betreffend das Verbindungsbüro des Europarates in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2011× zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 67/2011 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Als Einrichtung des Europarates kommen dem Verbindungsbüro die Privilegien und Immunitäten zugute, welche dem Europarat durch das Allgemeine Abkommen eingeräumt werden.