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BGBl. III Nr. 67/2011

kundgemacht 19.05.2011 RIS↗
Zusatzabkommen zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Europarat betreffend das Verbindungsbüro des Europarates in Wien
Zusatzabkommen zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Europarat betreffend das Verbindungsbüro des Europarates in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2011× zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 67/2011 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

In Ergänzung zu den Privilegien, die das Verbindungsbüro gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Abkommens genießt, erhält das Verbindungsbüro folgende Privilegien:

a.              Indirekte Steuern, die in den Preisen von Gütern und Dienstleistungen, die an das Verbindungsbüro im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit geliefert oder erbracht werden, enthalten sind und die nicht lediglich Entgelt für eine öffentliche Dienstleistung sind, werden insoweit rückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.

b.              Rechtsgeschäfte, an denen das Verbindungsbüro in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit, die nicht lediglich Entgelt für eine öffentliche Dienstleistung sind.

c.              Das Verbindungsbüro ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen befreit.

d.              Das Verbindungsbüro ist in Bezug auf die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g fallenden Bediensteten des Verbindungsbüros von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.