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BGBl. III Nr. 83/2011

kundgemacht 24.05.2011 RIS↗
Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 83/2011× zu Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2 neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 27.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 83/2011 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL 2

Die diesem Protokoll beigefügten Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache sind in gleicher Weise verbindlich wie die gemäß Artikel 14 des Abkommens erstellten anderen Sprachfassungen.