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BGBl. III Nr. 94/2011

kundgemacht 09.06.2011 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2011× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. III Nr. 94/2011 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Inkrafttreten, Änderungen, Ergänzungen und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im schriftlichen Einvernehmen können an diesem Abkommen Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,
    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall wird die Kündigung am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Geschehen zu Brdo-Kranj, am 25.01.2008, in zwei Urschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.