BGBl. III Nr. 94/2011
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Schutz klassifizierter Informationen
Für die in Durchführung dieses Abkommens empfangenen klassifizierten Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gewährleisten die Vertragsparteien mindestens die von der übermittelnden Vertragspartei bestimmte Klassifizierungsstufe und zumindest den gleichwertigen Schutz.