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BGBl. III Nr. 94/2011

kundgemacht 09.06.2011 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2011× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. III Nr. 94/2011 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Schutz klassifizierter Informationen

Für die in Durchführung dieses Abkommens empfangenen klassifizierten Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gewährleisten die Vertragsparteien mindestens die von der übermittelnden Vertragspartei bestimmte Klassifizierungsstufe und zumindest den gleichwertigen Schutz.