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BGBl. III Nr. 94/2011

kundgemacht 09.06.2011 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2011× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. III Nr. 94/2011 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Konsultationen

Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens, sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.