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BGBl. III Nr. 96/2011

kundgemacht 09.06.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2011× zu Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 96/2011 Art. 15↗RIS↗

Kapitel römisch fünf – Interventionsprogramme oder -maßnahmen

Artikel 15 – Allgemeine Grundsätze

(1) Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht für die in Artikel 16 Absatz eins und 2 genannten Personen wirksame Interventionsprogramme oder -maßnahmen vor oder fördert diese, um der Gefahr der Wiederholung von Sexualstraftaten an Kindern vorzubeugen und sie zu verringern. Zu diesen Programmen oder Maßnahmen müssen die Personen jederzeit während des Verfahrens, innerhalb und außerhalb der Haftanstalt, unter den im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen Zugang haben.

(2) Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht die Entwicklung von Partnerschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen, insbesondere den Gesundheits- und Sozialdiensten, und den Justizbehörden und sonstigen Stellen, die mit der Nachbetreuung der in Artikel 16 Absatz eins und 2 genannten Personen betraut sind, vor oder fördert diese.

(3) Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht eine Bewertung der Gefährlichkeit der in Artikel 16 Absatz eins und 2 genannten Personen und der möglichen Gefahr der Wiederholung der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten durch sie vor, um zu ermitteln, welche Programme oder Maßnahmen geeignet sind.

(4)         Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht eine Bewertung der Wirksamkeit der umgesetzten Interventionsprogramme und -maßnahmen vor.