BGBl. III Nr. 96/2011
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 20 – Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und rechtswidrig begangen, als Straftaten zu umschreiben:
- Litera adas Herstellen von Kinderpornographie;
- Litera bdas Anbieten oder Verfügbarmachen von Kinderpornographie;
- Litera cdas Verbreiten oder Übermitteln von Kinderpornographie;
- Litera ddas Beschaffen von Kinderpornographie für sich selbst oder einen anderen;
- Litera eden Besitz von Kinderpornographie;
- Litera fden wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien.
(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Kinderpornographie“ jedes Material mit der bildlichen Darstellung eines Kindes bei wirklichen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen oder jede Abbildung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.
(3) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz eins, Litera a und e ganz oder teilweise nicht auf das Herstellen und den Besitz pornographischen Materials anzuwenden,
- Strichaufzählungdas ausschließlich simulierte Darstellungen oder wirklichkeitsnahe Abbildungen eines nicht existierenden Kindes enthält;
- Strichaufzählungbei dem Kinder dargestellt werden, die das nach Artikel 18 Absatz 2, festgesetzte Alter erreicht haben, wenn diese Bilder von ihnen mit ihrer Zustimmung und allein zu ihrem persönlichen Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.
(4) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz eins, Litera f, ganz oder teilweise nicht anzuwenden.