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BGBl. III Nr. 96/2011

kundgemacht 09.06.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2011× zu Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 96/2011 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24 – Beihilfe oder Anstiftung und Versuch

(1)         Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.

(2)         Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.

(3) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 2, ganz oder teilweise nicht auf die Straftaten nach Artikel 20 Absatz eins, Litera b, d, e und f, Artikel 21 Absatz eins, Litera c,, Artikel 22 und Artikel 23 anzuwenden.