Durch die Straftat wurde die körperliche oder geistige Gesundheit des Opfers schwer geschädigt;
BGBl. III Nr. 96/2011
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
Artikel 28 – Erschwerende Umstände
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände, soweit sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale darstellen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts bei der Festsetzung des Strafbemessung für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten als erschwerend berücksichtigt werden können:
- Litera a
- Litera bFolterungen oder schwere Gewalt gingen der Straftat voraus oder mit ihr einher;
- Litera cdie Straftat wurde gegen ein besonders verletzliches Opfer verübt;
- Litera ddie Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind zusammenlebenden Person oder einer ihre Autoritätsstellung missbrauchenden Person begangen;
- Litera edie Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen;
- Litera fdie Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen;
- Litera gder Täter ist bereits wegen gleichartiger Handlungen verurteilt worden.