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BGBl. III Nr. 96/2011

kundgemacht 09.06.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2011× zu Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 96/2011 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28 – Erschwerende Umstände

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände, soweit sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale darstellen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts bei der Festsetzung des Strafbemessung für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten als erschwerend berücksichtigt werden können:

  1. Litera a
    Durch die Straftat wurde die körperliche oder geistige Gesundheit des Opfers schwer geschädigt;
  2. Litera b
    Folterungen oder schwere Gewalt gingen der Straftat voraus oder mit ihr einher;
  3. Litera c
    die Straftat wurde gegen ein besonders verletzliches Opfer verübt;
  4. Litera d
    die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind zusammenlebenden Person oder einer ihre Autoritätsstellung missbrauchenden Person begangen;
  5. Litera e
    die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen;
  6. Litera f
    die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen;
  7. Litera g
    der Täter ist bereits wegen gleichartiger Handlungen verurteilt worden.