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BGBl. III Nr. 96/2011

kundgemacht 09.06.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2011× zu Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 96/2011 Art. 32↗RIS↗

Artikel 32 – Einleitung des Verfahrens

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen wegen oder die Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten nicht von einer Anzeige oder einer Anklage des Opfers abhängig gemacht werden und das Verfahren fortgeführt werden kann, selbst wenn das Opfer seine Aussage widerruft.