BGBl. III Nr. 96/2011
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 35 – Vernehmung des Kindes
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
- Litera adie Vernehmung des Kindes ohne ungerechtfertigte Verzögerung erfolgt, nachdem den zuständigen Behörden der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden ist;
- Litera bdie Vernehmung des Kindes erforderlichenfalls in zu diesem Zweck gestalteten oder angepassten Räumlichkeiten stattfindet;
- Litera cdie Vernehmung des Kindes von zu diesem Zweck geschulten fachkundigen Personen durchgeführt wird;
- Litera dalle Vernehmungen des Kindes, soweit möglich und angemessen, von denselben Personen durchgeführt werden;
- Litera edie Anzahl der Vernehmungen auf ein Mindestmaß und das für die Zwecke des Strafverfahrens unbedingt Erforderliche beschränkt wird;
- Litera fdas Kind von seinem gesetzlichen Vertreter oder, soweit angemessen, einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet werden kann, sofern nicht eine gegenteilige, begründete Entscheidung in Bezug auf diese Person getroffen worden ist.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts die Vernehmung des Opfers oder, soweit angemessen, die Vernehmung eines kindlichen Zeugen auf Video aufgezeichnet werden kann und diese Aufzeichnungen in dem Strafverfahren als Beweismittel zugelassen werden.
(3) Sofern Ungewissheit über das Alter des Opfers und Grund zur Annahme bestehen, dass das Opfer ein Kind ist, so sind die Maßnahmen nach den Absatz eins und 2 anzuwenden, bis sein Alter überprüft und festgestellt worden ist.