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BGBl. III Nr. 96/2011

kundgemacht 09.06.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2011× zu Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 96/2011 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6 – Erziehung der Kinder

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder während ihrer Schulzeit in Volks- und weiterführenden Schulen ihrem Entwicklungsstand entsprechend über die Gefahren sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie über die Möglichkeiten, sich davor zu schützen, aufgeklärt werden. Diese Aufklärung erfolgt, soweit angemessen in Zusammenarbeit mit den Eltern, im Rahmen einer allgemeineren Aufklärung über Sexualität; dabei soll die Aufmerksamkeit vor allem auf gefährliche Situationen, insbesondere solche, die sich durch die Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ergeben, gerichtet werden.