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BGBl. III Nr. 98/2011

kundgemacht 17.06.2011 RIS↗
Abkommen zwischen der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde und dem Föderalen Antimonopoldienst (Russische Föderation) über die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
Abkommen zwischen der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde und dem Föderalen Antimonopoldienst (Russische Föderation) über die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2011× zu Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 19.05.2011 · idF BGBl. III Nr. 98/2011 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8. Beziehung zu anderen internationalen Übereinkommen

Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien, die den Staaten der Parteien aus anderen internationalen Übereinkommen erwachsen sind.