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BGBl. III Nr. 99/2011

kundgemacht 17.06.2011 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2011× zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 99/2011 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Vertraulichkeit der Informationen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen und Dokumente nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsordnung geheim zu halten. Die zuständigen Behörden der empfangenden Vertragspartei gewährleisten für diese eine gleichwertige Geheimhaltung wie die zuständigen Behörden der übermittelnden Vertragspartei.

(2) Informationen und Dokumente, die im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, dürfen ohne die vorherige Zustimmung der übermittelnden zuständigen Behörde nicht für andere Zwecke, als für jene, für die sie übermittelt worden sind, verwendet werden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das nationale Recht der übermittelnden Vertragspartei diese Verwendung zu solchen anderen Zwecken zulässt.

(3) Übermittelte Informationen und Dokumente dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden zuständigen Behörde der übermittelnden Vertragspartei nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das nationale Recht der übermittelnden Vertragspartei diese Übermittlung zulässt.