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BGBl. III Nr. 99/2011

kundgemacht 17.06.2011 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2011× zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 99/2011 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Straftaten, über terroristische Vereinigungen, über terroristische Handlungsmethoden und die verwendeten technischen Hilfsmittel sowie über die Finanzierung von terroristischen Straftaten.