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BGBl. III Nr. 99/2011

kundgemacht 17.06.2011 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2011× zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 99/2011 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und von Beamten und Bediensteten in Ausübung öffentlicher Verwaltung begangenen Korruptionshandlungen

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 13 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen und Analysen über die Verbreitung und Art von Korruptionsphänomenen, über Ursachen und Bedingungen, die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Korruption stehen, sowie Informationen über Entwicklungstendenzen bei der Bekämpfung von Korruption und von Beamten und Bediensteten in Ausübung öffentlicher Verwaltung begangenen Korruptionshandlungen und fördern insbesondere den Austausch von Erfahrungen im Bereich der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung sowie hinsichtlich der Anwendung von Rechtsvorschriften.