für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;
BGBl. I Nr. 10/2012
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012 und Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) erlassen sowie das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 5neu
Anhang römisch fünf
Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den Paragraphen 60, Ziffer eins und 61 Absatz 2, Ziffer eins, *)
A. Für Bauaufträge:
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungfür Bulgarien das „Търговски регистър“;
- Strichaufzählungfür Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
- Strichaufzählungfür Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
- Strichaufzählungfür Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ - MEEΠ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ)/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
- Strichaufzählungfür Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;
- Strichaufzählungfür Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;
- Strichaufzählungim Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
- Strichaufzählungfür Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;
- Strichaufzählungfür Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
- Strichaufzählungfür die Niederlande das „Handelsregister“;
- Strichaufzählungfür Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- Strichaufzählungfür Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI) ;
- Strichaufzählungfür Rumänien das „Registrul Comerţului“;
- Strichaufzählungfür Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
- Strichaufzählungfür Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
- Strichaufzählungim Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
- Strichaufzählungfür die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
- Strichaufzählungfür Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;
- Strichaufzählungim Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer (Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;
- Strichaufzählungfür Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
- Strichaufzählungfür Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
- Strichaufzählungfür Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“;
- Strichaufzählungfür Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
- Strichaufzählungfür Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);
- Strichaufzählungfür Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“;
- Strichaufzählungfür die Slowakei das „Obchodný register“;
- Strichaufzählungfür Island die „Firmaskrá“;
- Strichaufzählungfür Liechtenstein das „Gewerberegister“;
- Strichaufzählungfür Norwegen das „Foretaksregisteret“.
_________________
*) Als „Register“ gelten die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.
B. Für Lieferaufträge:
- Strichaufzählungfür Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;
- Strichaufzählungfür Bulgarien das „Търговски регистър“;
- Strichaufzählungfür Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
- Strichaufzählungfür Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
- Strichaufzählungfür Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;
- Strichaufzählungfür Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
- Strichaufzählungfür Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;
- Strichaufzählungim Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
- Strichaufzählungfür Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;
- Strichaufzählungfür Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
- Strichaufzählungfür die Niederlande das „Handelsregister“;
- Strichaufzählungfür Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- Strichaufzählungfür Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
- Strichaufzählungfür Rumänien das „Registrul Comerţului“;
- Strichaufzählungfür Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
- Strichaufzählungfür Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
- Strichaufzählungim Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
- Strichaufzählungfür Island die „Firmaskrá“;
- Strichaufzählungfür Liechtenstein das „Gewerberegister“;
- Strichaufzählungfür Norwegen das „Foretaksregisteret“;
- Strichaufzählungfür die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
- Strichaufzählungfür Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;
- Strichaufzählungim Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
- Strichaufzählungfür Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
- Strichaufzählungfür Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
- Strichaufzählungfür Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
- Strichaufzählungfür Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
- Strichaufzählungfür Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;
- Strichaufzählungfür Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
- Strichaufzählungfür die Slowakei das „Obchodný register“.
C. Für Dienstleistungsaufträge:
- Strichaufzählungfür Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;
- Strichaufzählungfür Bulgarien das „Търговски регистър“;
- Strichaufzählungfür Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
- Strichaufzählungfür Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;
- Strichaufzählungfür Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang römisch drei das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;
- Strichaufzählungfür Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;
- Strichaufzählungfür Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;
- Strichaufzählungim Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
- Strichaufzählungfür Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
- Strichaufzählungfür Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
- Strichaufzählungfür die Niederlande das „Handelsregister“;
- Strichaufzählungfür Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- Strichaufzählungfür Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;
- Strichaufzählungfür Rumänien das „Registrul Comerţului“;
- Strichaufzählungfür Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
- Strichaufzählungfür Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
- Strichaufzählungim Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
- Strichaufzählungfür Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;
- Strichaufzählungfür Liechtenstein das “Gewerberegister“;
- Strichaufzählungfür Norwegen das „Foretaksregisteret“;
- Strichaufzählungfür die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
- Strichaufzählungfür Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;
- Strichaufzählungim Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
- Strichaufzählungfür Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
- Strichaufzählungfür Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
- Strichaufzählungfür Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
- Strichaufzählungfür Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
- Strichaufzählungfür Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);
- Strichaufzählungfür Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
- Strichaufzählungfür die Slowakei das „Obchodný register“.