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BGBl. I Nr. 22/2012

kundgemacht 31.03.2012 RIS↗Parlament↗
1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Stabilitätsabgabegesetz, das Bausparkassengesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden (1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 424 § 0↗RIS↗
§ 30aneu ab 01.04.2012 ersetzt durch BGBl. I Nr. 112/2012
vorgesehen ab 01.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 22/2012 (kundgemacht am 31.03.2012) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 112/2012 (kundgemacht am 14.12.2012) § 30a↗RIS↗

Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 2,) anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Absatz eins, unterliegen, angewendet werden.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung oder der Entnahme von Grundstücken. Dies gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      Wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Wurde das veräußerte Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt, sind hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten Absatz eins und 2 anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Wenn ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt. Ziffer eins, zweiter Satz gilt entsprechend.
    3. Ziffer 3
      Soweit eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde.
    4. Ziffer 4
      Soweit stille Reserven übertragen wurden, die vor dem 1. April 2012 aufgedeckt worden sind.