Absatz eins,Auf Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2 und auf im Sinne des Paragraph 64 b, dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 1 ist der Vergütungssatz des Paragraph 54 d, Absatz 2, Ziffer eins, anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 115 a,) in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.
BGBl. I Nr. 55/2012
Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 169bneu nie in Kraft getreten
Unterabschnitt K
Hochschullehrpersonen
Lehrvergütung
Paragraph 169 b,
- Absatz 2,Bei Hochschullehrpersonen, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Oktober 2012
- Ziffer einsin der Verwendungsgruppe PH 2 ein Gehalt der Gehaltsstufe 16 oder einer höheren Gehaltsstufe,
- Ziffer 2in den übrigen Verwendungsgruppen ein Gehalt der Gehaltsstufe 15 oder einer höheren Gehaltsstufe
ergibt, erhöht sich der Vergütungssatz des Paragraph 54 d, Absatz 2, ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25%.