BGBl. I Nr. 95/2012
Konsularbeglaubigungsgesetz – KBeglG
Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsgesetz – KBeglG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Sprachliche Gleichbehandlung
Paragraph 7,
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.