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BGBl. III Nr. 104/2012

kundgemacht 04.07.2012 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Kundmachung BGBl. III Nr. 104/2012× zu Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 07.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 104/2012 Art. 1↗RIS↗

Teil römisch eins

Artikel 1

  1. Absatz eins,Niemand darf dem Verschwindenlassen unterworfen werden.
  2. Absatz 2,Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für das Verschwindenlassen geltend gemacht werden.