BGBl. III Nr. 104/2012
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 41neu
Artikel 41
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.