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BGBl. III Nr. 104/2012

kundgemacht 04.07.2012 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Kundmachung BGBl. III Nr. 104/2012× zu Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen neu § 0↗RIS↗
Art. 41neu
in Kraft ab 07.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 104/2012 Art. 41↗RIS↗

Artikel 41

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.