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BGBl. III Nr. 10/2012

kundgemacht 19.01.2012 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten
Kundmachung BGBl. III Nr. 10/2012× zu Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder der EUMETSAT×

Änderungen durch diese Kundmachung

Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder der EUMETSAT neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 10/2012 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Alle ehemaligen Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Ruhegehälter und gleichartige Leistungen befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Ruhegehälter und Leistungen bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.