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BGBl. III Nr. 116/2012

kundgemacht 16.08.2012 RIS↗
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2012× zu Rückübernahmeabkommen (Nigeria)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Nigeria) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 116/2012 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Zielsetzungen

Die Vertragsparteien

  1. Absatz a,
    lassen sich hinsichtlich der Behandlung ihrer jeweiligen Staatsangehörigen von den Bestimmungen dieses Abkommens leiten;
  2. Absatz b,
    unterstützen einander gegenseitig zu den Bedingungen dieses Abkommens;
  3. Absatz c,
    setzen dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften um.