BGBl. III Nr. 116/2012
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel römisch vierzehn
Auswirkungen auf andere internationale Verpflichtungen
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte oder Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien im Rahmen von regionalen oder internationalen Verträgen, Übereinkommen, Konventionen, Protokollen haben, oder Verpflichtungen, die der Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Integration entspringen.