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BGBl. III Nr. 116/2012

kundgemacht 16.08.2012 RIS↗
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2012× zu Rückübernahmeabkommen (Nigeria)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Nigeria) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 116/2012 Art. 15↗RIS↗

Artikel römisch fünfzehn

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,
    Die folgenden Behörden sind für die Umsetzung dieses Abkommens und anderer damit verbundener Angelegenheiten zuständig:
    Für die Österreichische Bundesregierung:
    das Bundesministerium für Inneres
    Für die Regierung der Bundesrepublik Nigeria :
    das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
  2. Absatz 2,
    Die Vertragsparteien sind berechtigt, über die in Absatz 1 genannten Behörden hinaus durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg andere zuständige Behörden zu bestimmen.