Insoweit zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Daten ausschließlich Folgendes betreffen:
- Absatz a,Angaben zur rückzuführenden Person und erforderlichenfalls zu den Mitgliedern der Familie dieser Person (Familienname, Vorname, allfällige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, aktuelle und allfällige frühere Staatsangehörigkeit);
- Absatz b,Reisepass, Personalausweis und andere Identitäts- und Reisedokumente und Laissez-Passer (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
- Absatz c,sonstige zur Identifizierung der rückzuführenden Personen erforderliche Angaben;
- Absatz d,Beweismittel, auf Grund derer der Besitz der Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder vermutet werden kann;
- Absatz e,auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, sonstige Daten, die erforderlich sind, um das Rückübernahmeersuchen gemäß diesem Abkommen zu überprüfen;
- Absatz f,Zwischenaufenthalte und Reisewege;
- Absatz g,von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa;
- Absatz h,sonstiges verfügbares Identifizierungsmaterial.