BGBl. III Nr. 116/2012
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel römisch 21
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.