Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Mitteilung der Absicht an die andere Vertragspartei, das Abkommen zu kündigen, mit einer Frist von sechs (6) Monaten gekündigt werden.
BGBl. III Nr. 116/2012
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Artikel römisch 24
Kündigung
- Absatz eins,
- Absatz 2,Nach der Kündigung dieses Abkommens regeln seine Bestimmungen sowie die Bestimmungen diesbezüglich vereinbarter gesonderter Protokolle, Verträge oder Zusatzabkommen weiterhin darunter eingegangene oder damit verbundene, nicht abgelaufene, bestehende Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen sind vollständig zu erfüllen.
URKUND DESSEN haben die dazu ordnungsgemäß ermächtigten unterzeichneten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Abuja am 8. Juni 2012 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.