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BGBl. III Nr. 116/2012

kundgemacht 16.08.2012 RIS↗
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2012× zu Rückübernahmeabkommen (Nigeria)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Nigeria) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 116/2012 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Rückführungsverfahren

  1. Absatz eins,
    Die Rückführungsverfahren erfolgen ohne Ausstellung eines Reisedokuments, wenn die betroffene Person im Besitz eines aktuell gültigen nationalen Reisepasses oder eines international anerkannten und gültigen Reisedokuments ist.
  2. Absatz 2,
    Nationale Reisepässe und international anerkannte Reisedokumente im Sinne dieses Abkommens sind:
    für die Republik Österreich:
    • Strichaufzählung
      Reisepass
    • Strichaufzählung
      Dienstpass
    • Strichaufzählung
      Diplomatenpass
    • Strichaufzählung
      Sammelpass
    • Strichaufzählung
      Konventionspass
    für die Bundesrepublik Nigeria:
    • Strichaufzählung
      Standardpass
    • Strichaufzählung
      Dienstpass
    • Strichaufzählung
      Diplomatenpass
    • Strichaufzählung
      Seemannspass
    • Strichaufzählung
      Emergency Travel Certificate
  3. Absatz 3,
    Für die Zwecke von Absatz 1 tauschen die Vertragsparteien Muster der in Absatz 2 angeführten Dokumente aus.
  4. Absatz 4,
    Alle Fälle von Rückführungen werden von der ersuchenden Vertragspartei in Verbindung mit dem konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei zum Zweck der ordnungsgemäßen Identifizierung und entsprechenden Freigabe koordiniert.
  5. Absatz 5,
    Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei stellen dem konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei Angaben zur rückzuführenden Person und Einzelheiten über den Flug mindestens fünf (5) Werktage vor dem Tag der Rückführung bereit.