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BGBl. III Nr. 116/2012

kundgemacht 16.08.2012 RIS↗
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2012× zu Rückübernahmeabkommen (Nigeria)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Nigeria) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 116/2012 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

Nachweis der Staatsangehörigkeit

  1. Absatz eins,
    Ist kein gültiges nationales Reisedokument oder international anerkanntes Reisedokument gemäß Artikel römisch drei Absatz 2 vorhanden, ist die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer Beweismittel, die in Absatz 2 und 3 nachstehend angeführt sind, durch die ersuchende Vertragspartei mit einem Reisedokument als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei zu versehen.
  2. Absatz 2,
    Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann erbracht werden durch:
    1. Absatz a,
      Staatsangehörigkeitsnachweise;
    2. Absatz b,
      abgelaufene Pässe jeder Art (wie in Artikel römisch drei Absatz 2 festgelegt);
    3. Absatz c,
      Personalausweise, einschließlich vorübergehender oder provisorischer;
    4. Absatz d,
      öffentliche Urkunden, in denen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person angegeben ist;
    5. Absatz e,
      Seemannsregistrierungsbücher und Kapitänsdienstkarten;
    6. Absatz f,
      von den zuständigen Behörden gelieferte eindeutige Informationen;
    7. Absatz g,
      für die nigerianische Seite ein von den nigerianischen Behörden ausgestelltes Herkunftsstaatszeugnis oder ein ECOWAS-Reisedokument oder -Zeugnis;
    8. Absatz h,
      jedes andere von der Regierung der ersuchten Vertragspartei anerkannte Dokument, das die Feststellung der Identität der betroffenen Person erlaubt.
  3. Absatz 3,
    Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:
    1. Absatz a,
      Photokopien der in Absatz 2 dieses Artikels angeführten Dokumente;
    2. Absatz b,
      Führerscheine;
    3. Absatz c,
      Ausweise von Unternehmen;
    4. Absatz d,
      Geburtsurkunden;
    5. Absatz e,
      Zeugenaussagen;
    6. Absatz f,
      eigene Angaben der betroffenen Person;
    7. Absatz g,
      Sprache der betroffenen Person. Jedoch weist die Fähigkeit, eine der Sprachen der ersuchten Vertragspartei zu sprechen, nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nach;
    8. Absatz h,
      jedes andere Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nachzuweisen.
  4. Absatz 4,
    Wenn die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird und diese Glaubhaftmachung durch Unterstützung der ersuchten Vertragspartei, insbesondere nach einer Befragung durch die jeweils zuständigen Stellen, bestätigt wurde, gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als nachgewiesen.
  5. Absatz 5,
    Die ersuchte Vertragspartei stellt innerhalb von vier (4) Werktagen ab Eingang der Dokumente oder anderen Beweismittel nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels ein Reisedokument gemäß Absatz 1 aus.
  6. Absatz 6,
    Die Dokumente nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels reichen auch bei Ablauf von deren Gültigkeitsdauer für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit aus.