BGBl. III Nr. 116/2012
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel römisch neun
Kosten
Die ersuchende Vertragspartei trägt die Beförderungskosten für rückzuführende Personen und deren Begleitung bis zum festgelegten Flughafen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei.