Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber gemäß der entsprechenden Klassifizierungsstufe in den Sprachen beider Parteien gekennzeichnet.
BGBl. III Nr. 127/2012
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Spanien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Spanien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
KENNZEICHNUNG
- Absatz eins,
- Absatz 2,Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit hergestellt oder vervielfältigt werden, werden ebenso gekennzeichnet.
- Absatz 3,Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Der Empfänger wird über jegliche Änderung oder Aufhebung unverzüglich unterrichtet.