Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 127/2012

kundgemacht 28.08.2012 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Spanien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Spanien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 127/2012× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 127/2012 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

KENNZEICHNUNG

  1. Absatz eins,
    Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber gemäß der entsprechenden Klassifizierungsstufe in den Sprachen beider Parteien gekennzeichnet.
  2. Absatz 2,
    Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit hergestellt oder vervielfältigt werden, werden ebenso gekennzeichnet.
  3. Absatz 3,
    Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Der Empfänger wird über jegliche Änderung oder Aufhebung unverzüglich unterrichtet.