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BGBl. III Nr. 127/2012

kundgemacht 28.08.2012 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Spanien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Spanien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 127/2012× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 127/2012 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

ÜBERMITTLUNG

  1. Absatz eins,
    Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vereinbarte Weise übermittelt. Werden Übermittlungen von Personen durchgeführt, besitzen diese eine Kurierbescheinigung.
  2. Absatz 2,
    Klassifizierte Informationen können auf elektronischem Wege gemäß den zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarten Sicherheitsverfahren übermittelt werden.
  3. Absatz 3,
    Lieferungen großer Gegenstände oder Mengen klassifizierter Informationen werden zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbart und von ihnen auf den Einzelfall bezogen näher geregelt.
  4. Absatz 4,
    Der Empfänger bestätigt den Empfang klassifizierter Informationen schriftlich.