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BGBl. III Nr. 127/2012

kundgemacht 28.08.2012 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Spanien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Spanien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 127/2012× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 127/2012 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

VERNICHTUNG

  1. Absatz eins,
    Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.
  2. Absatz 2,
    Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM / SECRETO werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt.
  3. Absatz 3,
    Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM / RESERVADO werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vernichtet.