BGBl. III Nr. 134/2012
Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Änderungen durch diese Kundmachung
Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Artikel römisch dreizehn
Änderungen
Dieses Übereinkommen kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden. Die Mitteilung über eine solche Zustimmung hat schriftlich an den Depositär zu ergehen. Jede Änderung tritt mit Erhalt der Mitteilung aller Vertragsparteien dieses Übereinkommens durch den Depositär, oder an einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Datum in Kraft.