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BGBl. III Nr. 134/2012

kundgemacht 06.09.2012 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Kundmachung BGBl. III Nr. 134/2012× zu Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 21.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 134/2012 Art. 9↗RIS↗

Artikel römisch neun

Finanzen

1. Die finanziellen Mittel des Zentrums umfassen Folgendes:

  1. Absatz a,
    freiwillige Beiträge der Vertragsparteien und Beobachter;
  2. Absatz b,
    Beiträge und Spenden aus anderen angemessen Quellen, und
  3. Absatz c,
    sonstige Einnahmen, die sich inter alia aus Beiträgen ergeben.

2. Das Finanzjahr des Zentrums läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

3. Die Konten des Zentrums und seine finanziellen Angelegenheiten unterliegen einer jährlichen unabhängigen externen Rechnungsprüfung nach internationalen Finanzstandards und -vorschriften.