freiwillige Beiträge der Vertragsparteien und Beobachter;
BGBl. III Nr. 134/2012
Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Änderungen durch diese Kundmachung
Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel römisch neun
Finanzen
1. Die finanziellen Mittel des Zentrums umfassen Folgendes:
- Absatz a,
- Absatz b,Beiträge und Spenden aus anderen angemessen Quellen, und
- Absatz c,sonstige Einnahmen, die sich inter alia aus Beiträgen ergeben.
2. Das Finanzjahr des Zentrums läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
3. Die Konten des Zentrums und seine finanziellen Angelegenheiten unterliegen einer jährlichen unabhängigen externen Rechnungsprüfung nach internationalen Finanzstandards und -vorschriften.