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BGBl. III Nr. 140/2012

kundgemacht 03.10.2012 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über Computerkriminalität
Übereinkommen über Computerkriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2012× zu Übereinkommen über Computerkriminalität×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Computerkriminalität neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 140/2012 Art. 16↗RIS↗

Titel 2 – Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten

Artikel 16 – Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit ihre zuständigen Behörden die umgehende Sicherung bestimmter Computerdaten einschließlich Verkehrsdaten, die mittels eines Computersystems gespeichert wurden, anordnen oder in ähnlicher Weise bewirken können, insbesondere wenn Gründe zu der Annahme bestehen, dass bei diesen Computerdaten eine besondere Gefahr des Verlusts oder der Veränderung besteht.

2 Führt eine Vertragspartei Absatz 1 so durch, dass eine Person im Wege einer Anordnung aufgefordert wird, bestimmte gespeicherte Computerdaten, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, sicherzustellen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um diese Person zu verpflichten, die Unversehrtheit dieser Computerdaten so lange wie notwendig, längstens aber neunzig Tage, zu sichern und zu erhalten, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, deren Weitergabe zu erwirken. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass diese Anordnung anschließend verlängert werden kann.

3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den Verwahrer oder eine andere Person, welche die Computerdaten zu sichern hat, zu verpflichten, die Durchführung dieser Verfahren für den nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Zeitraum vertraulich zu behandeln.

4 Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.