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BGBl. III Nr. 140/2012

kundgemacht 03.10.2012 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über Computerkriminalität
Übereinkommen über Computerkriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2012× zu Übereinkommen über Computerkriminalität×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Computerkriminalität neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 140/2012 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30 – Umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten

1 Stellt die ersuchte Vertragspartei bei der Erledigung eines Ersuchens nach Artikel 29 um Sicherung von Verkehrsdaten bezüglich einer bestimmten Kommunikation fest, dass ein Diensteanbieter in einem anderen Staat an der Übermittlung dieser Kommunikation beteiligt war, so gibt die ersuchte Vertragspartei Verkehrsdaten in so ausreichender Menge an die ersuchende Vertragspartei umgehend weiter, dass dieser Diensteanbieter und der Weg, auf dem die Kommunikation übermittelt wurde, festgestellt werden können.

2 Von der Weitergabe von Verkehrsdaten nach Absatz 1 darf nur abgesehen werden, wenn

a das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische oder als mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder

b die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.