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BGBl. III Nr. 140/2012

kundgemacht 03.10.2012 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über Computerkriminalität
Übereinkommen über Computerkriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2012× zu Übereinkommen über Computerkriminalität×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Computerkriminalität neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 140/2012 Art. 32↗RIS↗

Artikel 32 – Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind

Eine Vertragspartei darf ohne die Genehmigung einer anderen Vertragspartei

a auf öffentlich zugängliche gespeicherte Computerdaten (offene Quellen) zugreifen, gleichviel, wo sich die Daten geographisch befinden, oder

b auf gespeicherte Computerdaten, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befinden, mittels eines Computersystems in ihrem Hoheitsgebiet zugreifen oder diese Daten empfangen, wenn sie die rechtmäßige und freiwillige Zustimmung der Person einholt, die rechtmäßig befugt ist, die Daten mittels dieses Computersystems an sie weiterzugeben.