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BGBl. III Nr. 140/2012

kundgemacht 03.10.2012 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über Computerkriminalität
Übereinkommen über Computerkriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2012× zu Übereinkommen über Computerkriminalität×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Computerkriminalität neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 140/2012 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4 – Eingriff in Daten

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um das unbefugte Beschädigen, Löschen, Beeinträchtigen, Verändern oder Unterdrücken von Computerdaten, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

2 Eine Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, als Voraussetzung vorzusehen, dass das in Absatz 1 beschriebene Verhalten zu einem schweren Schaden geführt haben muss.