Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Hinsichtlich der Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gilt die Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens entsprechend.
BGBl. III Nr. 155/2012
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 16
Sachleistungen
- Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 dieses Artikels werden die Sachleistungen gewährt
- Litera ain der Republik Österreichvon der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
- Litera bin der Republik Serbienvon der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit des Krankenversicherungsträgers.
- Absatz 3,Anstelle des in Absatz 2 dieses Artikels genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Sachleistungen erbringen.
- Absatz 4,Für die Erstattung der nach Absatz 1 dieses Artikels entstandenen Kosten gilt Artikel 15 des Abkommens entsprechend.