Absatz eins,Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 19 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
BGBl. III Nr. 155/2012
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
Feststellung der Leistungen
- Absatz 2,Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nur unter Anwendung des Artikels 19 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung nach Artikel 22 des Abkommens beziehungsweise Artikel 23 des Abkommens festzustellen.