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BGBl. III Nr. 155/2012

kundgemacht 12.11.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 155/2012 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Feststellung der Leistungen

  1. Absatz eins,Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 19 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
  2. Absatz 2,Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nur unter Anwendung des Artikels 19 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung nach Artikel 22 des Abkommens beziehungsweise Artikel 23 des Abkommens festzustellen.