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BGBl. III Nr. 155/2012

kundgemacht 12.11.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 155/2012 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Berechnung von österreichischen Teilleistungen

  1. Absatz eins,Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 des Abkommens hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu berechnen, wobei serbische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten ausschließlich nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.