Absatz eins,Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 des Abkommens hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu berechnen, wobei serbische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
BGBl. III Nr. 155/2012
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22
Berechnung von österreichischen Teilleistungen
- Absatz 2,Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten ausschließlich nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.