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BGBl. III Nr. 155/2012

kundgemacht 12.11.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 155/2012 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben in der Vereinbarung nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.