Absatz eins,Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
BGBl. III Nr. 155/2012
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Leistungstransfer
- Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels bezieht sich nicht
- Litera aauf die Ausgleichszulage beziehungsweise Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
- Litera bauf die Aufstockung der Pension auf den Mindestbetrag nach den serbischen Rechtsvorschriften.