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BGBl. III Nr. 168/2012

kundgemacht 04.12.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 168/2012× zu Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 168/2012 Art. 11↗RIS↗

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN EINEM INVESTOR UND EINER VERTRAGSPARTEI

Artikel 11

GELTUNGSBEREICH UND BEFUGNISSE

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.