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BGBl. III Nr. 168/2012

kundgemacht 04.12.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 168/2012× zu Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala) neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 168/2012 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

KOSTEN

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.